Unfall mit dem Auto eines Freundes

Wer kennt es nicht, mal eben ein Auto vom Kumpel geliehen und Abfahrt? Fast jeder war schon mal am Steuern eines Autos, was einem nicht gehört. An sich ja eigentlich kein Problem, aber nur solange alles gut geht bzw. alles heil bleibt. Problematisch wird die ganze Sache, wenn man mit einem geliehenen Auto einen Unfall baut. Das kann schnell teuer werden. In diesem Artikel erfährst Du die Konsequenzen bei einem Unfall mit geliehenem Auto.

 

Unfälle passieren, auch wenn man selbst nie mit dem eigenen Auto einen Unfall verursacht hat. Mit etwas Pech passiert es genau dann, wenn man es am wenigsten erwartet und gebrauchen kann, nämlich hinter dem Steuer des fremden Fahrzeugs. In dieser Situation stellt sich die Frage: Wer zahlt was?

Die gute Nachricht zuerst: Bei einem selbstverschuldeten Unfall braucht man sich um den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners keine Gedanken zu machen. Die Kosten für Schäden am Fahrzeug sowie Schmerzensgeld übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters, in unserem Szenario die unseres  Kumpels. Die schlechte Nachricht: Die Regulierung des  Schadens am „eigenen“ Fahrzeug ist nicht so einfach. Der Freund, von dem das Fahrzeug geliehen wurde, kann Schadenersatz fordern. Also Reparaturkosten, Wertminderung sowie den Betrag, den die Höherstufung in der Versicherung ausmacht. Selbst, wenn der Fahrzeughalter den Schaden am eigenen Fahrzeug über seine Kaskoversicherung (Achtung! Hängt von dem Versicherungsvertrag ab) regulieren lässt, entstehen für ihn Kosten.

Der Fahrzeughalter wird um eine Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft. Somit muss der Versicherungsnehmer eine höhere Versicherungsprämie zahlen. Wenn man ganz viel Pech hat, ist der Freund bei seiner Versicherung als alleiniger Fahrer eingetragen. So kann es sein, dass die Kfz-Versicherung den Differenzbetrag zu einer Versicherung mit mehreren Fahrzeugführern einfordert. Im schlimmsten Fall fordert die Versicherung sogar eine Vertragsstrafe. Als wenn es nicht schlimm genug ist, übernimmt die eigene Privathaftpflicht (die des Entleihers) die Kosten durch einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug definitiv nicht.

 

Unfall mit geliehenem Auto – Die Ausnahme „Gefälligkeitsschaden“

Eine kleine aber feine Abweichung beim Unfall mit geliehenem Auto gibt es. Diese nennt man „Gefälligkeitsschaden“. Der Kumpel hat etwas Alkohol getrunken und ist nicht mehr fahrtüchtig. Sie sollen ihm jetzt den Gefallen tun und das Fahrzeug führen. Passiert in dieser Situation ein Unfall, an dem Sie Schuld sind, diesen aber nicht grob fahrlässig zu verantworten haben, handelt es sich um einen Gefälligkeitsschaden. Das bedeutet, dass Sie durch eine stillschweigende Haftungsfreistellung nicht für den entstandenen Schaden haften müssen.

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