Nein! In Deutschland herrscht keine gesetzliche Winterreifenpflicht. Jedoch schreibt die Straßenverkehrsordnung (StVO) eine geeignete Bereifung bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte vor. Diese Regelung ist also situationsabhängig und hat nichts mit einem vorgeschriebenen Zeitraum im Jahr zu tun. Ein guter Richtwert ist die O-O Regel, Oktober bis Ostern. Experten empfehlen, dass die Winterreifen von Oktober bis zum Wochenende nach Ostern auf dem Auto bleiben sollten. Zu beachten sei auch, dass bei einem Verstoß gegen die “Winterreichenpflicht“ ein Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen. Werden zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer behindert, gefährdet oder kommt es zu einem Unfall, liegt das Bußgeld sogar höher.
Siehe hierfür die Vorschriften zu Reifen und Laufflächen im Bußgeldkatalog.
Grundsätzlich kann man sagen, dass die Versicherungen auch bei Unfällen ohne Winterreifen die Schäden zahlen. Es ist jedoch immer situationsabhängig. Fährt man im Winter mit heruntergefahrenen Sommerreifen, kann die Versicherung einem eine grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Begründung: Dem Autofahrer hätte klar sein müssen, dass die Bereifung seines Fahrzeugs nicht den Straßenverhältnissen entspricht.
Verursacht man einen Unfall ohne Winterreifen, wird die Versicherung den Schaden am gegnerischen Fahrzeug regulieren. Gerät man unverschuldet in einen Unfall und hat keine der Jahreszeit entsprechende Bereifung, kann es zur Folge haben, dass die Versicherung nicht den ganzen Schaden übernimmt. Es könnte passieren, dass man eine Teilschuld zugesprochen bekommt. Besonders prekär könne sich das bei Personenschäden auswirken, wenn es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall oder Rentenzahlungen geht.
Auch den Schaden am eigenen Fahrzeug zahlt die Vollkaskoversicherung (Achtung nicht Teilkasko!), hierfür sollte man sich aber bei der eigenen Versicherung informieren. In der Regel ist es aber kein Problem, außer bei grober Fahrlässigkeit.
Es reicht heutzutage nicht mehr aus, Winterreifen mit einer M+S Kennzeichnung zu nutzen. Die Straßenverkehrsordnung verweist auf § 2 Abs. 3a der StVO jetzt auf den neuen § 36 Abs. 4 der StVZO. Dort heißt es, dass Reifen als wintertauglich gelten, welche mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) ausgestattet sind. Grund für die Neuerung der Regularien sind die einheitlich geregelten Prüfverfahren der Reifen. Während die Bezeichnung „M+S“ (Matsch und Schnee) keinen einheitlichen Prüfkriterien unterliegt, muss beim Alpine-Symbol der Reifen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen.
Die neue Regelung tritt zum 30. September 2024 verpflichtend in Kraft. Reifen, welche bis zum 31.September 2017 produziert worden sind, dürfen noch die M+S Kennzeichnung tragen und gelten noch als wintertauglich. Mit dieser sehr langen Übergangsregelung will der Gesetzgeber finanzielle Härten dadurch vermeiden, dass bereits produzierte bzw. gekaufte Reifen noch aufgefahren werden können.
Als Fazit kann ich nur jedem empfehlen, ab Oktober Winterreifen aufzuziehen. So kommt es zu keinen Komplikationen bei Unfällen mit den Versicherungen und der Regulierung der Schäden. Vor Bußgeldern und Punkten in Flensburg braucht man sich ebenfalls nicht mehr zu fürchten. So fährt man auf der sicheren Seite.
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