Inhaltsverzeichnis:

1. Kaskoschaden – Was ist das?
2. Eigenen Unfallgutachter nach Kaskoschaden – Möglich?
3. Teilkaskoversicherung – Welche Schadenfälle werden abgedeckt?
4. Vollkaskoversicherung – Welche Schadenfälle werden abgedeckt?
5. Wie läuft es mit der Höher- und Rückstufung ab?
6. Wie ist es mit der SB (Selbstbeteiligung)?
7. Polizei – Muss ich den Kaskoschaden melden?
8. Schuldfrage ist nicht geklärt – was tun?

 

Kaskoschaden

In diesem Blogbeitrag behandeln wir den Kaskoschaden. Was er ist, wie man am besten damit um- und vorgeht, welche Schäden abgedeckt sind sowohl in der Teilkasko- als auch Vollkaskoversicherung und worauf Sie achten sollten.

 

1. Kaskoschaden – Was ist das?

Bei einem Kaskoschaden spricht man von einem selbstverschuldeten Unfall, höhere Gewalt wie Wind und Wetter sowie Wild und Diebstahl. Die entstandenen Kosten werden dabei von der Versicherung nicht übernommen, es sei denn man schließt eine Zusatzversicherung ab. Die Unfallkosten des Unfallgegners von der Haftpflichtversicherung werden nach einem Verkehrsunfall übernommen, aber nicht Ihre eigenen, sollten Sie schuld am Unfall haben. Dies gilt auch bei einer Teilschuld. Bei einem Kaskofall ist die Versicherung für die Schadensteuerung substanziell zuständig.

Es gibt den Teilkaskoschaden und den Vollkaskoschaden. Diese beiden unterscheiden sich in Leistungsumfang und Kostenübernahmen. Tragen Sie keine Schuld am Unfall, übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung alle Ihre entstandenen Kosten und Reparaturen.

Im Gegensatz zur gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung schützt die Kaskoversicherung Ihr eigenes Fahrzeug vor Beschädigung, Zerstörung oder Verlust und ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die Sie abschließen können.

 

2. Eigenen Unfallgutachter nach Kaskoschaden – Möglich?

Das Sie einen eigenen unabhängigen neutralen KFZ-Gutachter beauftragen können, gilt in einem Kaskofall nicht. Hier macht die Versicherung von ihrem “Weisungsrecht” gebrauch. Das Weisungsrecht erlaubt der Versicherung, bei Bedarf einen eigenen von der Versicherung ausgewählten KFZ-Gutachter zu beauftragen. Dies besagt der Grundsatz des Haftpflichtschadenrechtes. Sollten Sie einen eigenen KFZ-Gutachter beauftragen, werden die entstandenen Kosten von der Versicherung nicht übernommen. Nur in Einzelfällen kann dies der Fall sein. Nur in einem Haftpflichtfall dürfen Sie einen eigenen KFZ-Gutachter hinzuziehen.

HIER finden Sie einen passenden KFZ-Gutachter in Ihrer Nähe 

 

3. Teilkaskoversicherung – Welche Schadenfälle werden abgedeckt?

Die Teilkasko deckt im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung nicht alles ab, aber zumindest folgende Schäden:

  • Raub
  • Einbruch
  • Brand
  • Schäden durch Diebstahl
  • Schäden durch Glasbruch
  • Schäden durch Naturgewalten wie z.B Hagel, Sturm, Überschwemmung, Blitzeinschlag u.ä
  • Schäden durch Wildunfälle
  • Tierschäden wie z. B. Marderbiss – Dabei sind Folgeschäden oft nicht mitversichert

 

4. Vollkaskoversicherung – Welche Schadenfälle werden abgedeckt?

Die Vollkaskoversicherung deckt ebenfalls alle Schäden von der Teilkaskoversicherung mit ab, aber zusätzlich auch noch:

Unfallschäden am eigenen Fahrzeug durch Selbstverschulden
Vandalismus Schäden (mutwillige Beschädigung Ihres Fahrzeugs durch Fremdeinwirkung)
Schäden am Auto durch jemanden der geflüchtet ist (Unfallfluchtschäden)

Sollten Sie jedoch nachweislich mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehandelt haben, können im Schadenfall die Übernahme der Kosten verweigert werden.

 

5. Wie läuft es mit der Höher- und Rückstufung ab?

Es ist möglich, dass Sie nach einem verschuldeten Unfall rückgestuft werden in Ihrer SF-Klasse (Schadenfreiheitsklasse), oder aber Ihre Beitrage werden im Folgejahr höher gestuft. Wie stark jedoch, können Sie anhand einer Rückstufungstabelle einsehen. Sollte ein Teilkasko Schadenfall eintreten, so wird keine Rückstufung der SF-Klasse durchgeführt.

Nach einem Kaskofall müssten Sie also damit rechnen, dass Sie im Folgejahr mehr zahlen müssen durch die Höherstufung. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, die Versicherung zu kündigen, wird Ihnen der Prozente wegen aber nichts bringen. Sollten Sie die Versicherung also wechseln, übernimmt die neue Kaskoversicherung die Prozente, die in der vorherigen Versicherung entstanden sind. Dies läuft so sowohl bei der Haftpflicht- als auch Vollkaskoversicherung ab.

 

6. Wie ist es mit der SB (Selbstbeteiligung)?

Im Falle eines Schadens in der Kaskoversicherung wird eine Selbstbeteiligung an den Versicherer gezahlt. Die Höhe wird im Vertrag festgelegt. Es kann günstiger sein, kleinere Schäden (Bagatellschäden) selbst zu bezahlen, wenn Sie eine höhere Selbstbeteiligung und eine Vollkaskoversicherung haben.

 

7. Polizei – Muss ich den Kaskoschaden melden?

Sie sollten alles mögliche dafür tun, dass der Unfallschaden bestmöglich dokumentiert wird, dazu müssen alle erforderlichen Feststellungen am Unfallort ermöglicht werden. Es ist immer ratsam, die Polizei hinzuzuziehen. Ohne diesen formalen Schritt kann die Versicherung Til- oder Vollkaskoschäden nicht regulieren. Gerade dann, wenn die Schuldfrage noch nicht geklärt ist, ist das hinzuziehen der Polizei äußerst ratsam.

 

8. Schuldfrage ist nicht geklärt – was tun?

Nach einem Verkehrsunfall ist es hilfreich, wenn Sie von den beteiligten Fahrzeugen sowie dem gesamten Unfallort Aufnahmen machen. Am besten sogar die Umgebung mitfotografieren, damit man später sieht, wo der Unfall stattgefunden hat. Auch die Suche nach eventuellen Zeugen kann später helfen und die Schuldfrage klären. Machen Sie auch am besten eine Skizze vom Unfall, der Verkehrssituation sowie vom Standort.
Sollte die Polizei hinzugezogen werden, ist es hier ratsam, keine Aussagen bezüglich des Unfallhergangs zu schildern, da dies letztendlich gegen Sie verwendet werden kann und Ihnen, obwohl Sie keine Schuld tragen, eine Teilschuld zulasten wird. Lassen Sie sich am Unfallort keinesfalls zu einem Schuldbekenntnis drängen bzw. überreden.

 

 

 

 

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