Der gesamte Prozess nach einem Schadensfall, bei dem eine Entschädigung an die geschädigte Person oder Einrichtung gezahlt wird, wird als Schadensregulierung oder auch Schadenabwicklung bezeichnet. Im Prinzip kann jeder Schaden zwischen den Parteien geregelt werden.
Es gibt bei der Schadenabwicklung nach aktuellem Verkehrsrecht 3 verschiedene Schadenpositionen. Der Personenschaden, der Sachschaden sowie Kosten für einen Rechtsanwalt.
Unter Personenschaden fallen beispielsweise Schmerzensgeld, Ausfallkosten (Verdienstausfall), Besuchskosten, Behandlungskosten, Haushaltsführungsschaden etc.
Unter Reparaturkosten fallen Abschleppkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung des Autos, Verbringungskosten sowie Kosten für beschädigte Gegenstände und den Gutachter.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, entstehen auch hier kosten. Hier sind Faktoren abhängig wie ob Sie einen verschuldeten, unverschuldeten oder Teilweise verschuldeten Unfall hatten.
Einen Unfallbericht vor Ort zu erstellen, ist wichtig und vor allem sehr hilfreich. In diesem Unfallbericht werden von den am Unfall beteiligten Personen die Personalien in das Unfallbericht-Formular eingetragen.
Daher ist es auch ratsam, ein vorgedrucktes Formular immer mit sich im Auto zu führen. So wappnen Sie sich für den Fall der Fälle. Im Unfallbericht sollen vorkommen: Identität der Fahrzeuge, die beteiligten Personen am Unfallort, die Gegebenheiten vor Ort sowie die Haftpflichtversicherer.
WICHTIG: Um sich zu schützen, tätigen Sie keine Angaben oder Aussagen die zur Feststellung zur eignen Verursachung am Unfallgeschehen führen.
Auch hier ist Vorsicht geboten. Ziehen Sie einen eigenen Gutachter ran, keinesfalls einen von der gegnerischen Versicherung.
Sollten Sie der gegnerischen Versicherung erlauben, doch einen eigenen Gutachter vorbeizuschicken, wundern Sie sich nicht über auftretende Probleme. Dieser Gutachter könnte einige Schäden nicht berücksichtigen, somit hätte das Versicherungsgutachten offensichtliche Fehler. Hier ist das Problem, dass wenn ein Gutachter der gegnerischen Versicherung ein Gutachten durchführt, Sie keinen weiteren eigenen Gutachter bzw. Experten hinzuziehen dürfen, AUßER das Versicherungsgutachten enthält offensichtliche Fehler bzw. Schäden, die nicht aufgenommen wurden. So haben Sie das Recht, einen zweiten (Ihren) Gutachter zu beauftragen und dieser führt ein zweites Gutachten durch. Sollte dieses zweite Gutachten weitere Schäden aufweisen, so muss die Versicherung auch das zweite Gutachten zahlen. Deshalb für die Schadenregulierung/Schadenabwicklung Ihren eigenen Gutachter hinzuziehen!
Ja, haben Sie. Geschädigte dürfen nämlich auf Kosten des Versicherers einen eigenen KFZ- Gutachter beauftragen. Welcher es sein soll, entscheiden Sie selber. Die kosten eines KFZ-Gutachters werden zu 100% übernommen, WENN Sie keine Schuld trifft. Bei einer Teilschuld zahlen Sie jedoch einen Anteil selbst. Kosten bei einem KFZ-Gutachter sind in der Regel die Feststellung des Fahrzeugzeitwertes, des Schadens sowie der voraussichtlichen Instandsetzungskosten.
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6. Beauftragen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt!
Einen Anwalt nehmen, auch wenn der Schaden geringfügig ist? Ja, definitiv. Es wäre fahrlässig, keinen hinzuzuziehen, auch bei Kleinigkeiten. Sie sind immer besser beraten, wenn Sie einen KFZ-Anwalt beauftragen.
Die gesamten Kosten für einen KFZ-Anwalt übernimmt die gegnerische Versicherung, auch hier nur dann, wenn sie 100% die Unschuld trifft. Bei einer Teilschuld zahlen Sie auch hier einen Anteil selbst. Wenn die Schuldfrage im Raum steht, ist ein Anwalt unumgänglich. Sollten Sie sich entscheiden, bei „Kleinigkeiten“ keinen juristischen Rat einzuholen, rechnen Sie dann damit, dass die gegnerische Versicherung und deren Experten bei der Entschädigung eventuell sparen und kürzen, da diese wissen, dass Sie ohne einen KFZ-Anwalt selber nicht viel machen können.
Ein Anwalt kann ich allen Fällen hilfreich sein. Die Versicherungen arbeiten gerne mit Tricks und daher ist es ratsam, einen KFZ-Anwalt zu beauftragen, der genau diese Tricks kennt und ihnen entgegenkommt. Zum Beispiel weiß ein Anwalt genau, welche Beträge bei Schmerzensgeld angemessen sind.
Versicherungen können eben bei nicht Beauftragung eines Anwalts Ihrerseits, dieses Betrag deutlich senken, da diese davon ausgehen, dass Sie dem ganzen sowieso nicht nachgehen werden und Sie diesen Betrag für richtig halten. Auch zögern die Versicherung es hinaus, den geforderten Betrag zu zahlen, da Sie vorgeben, der Schädiger hätte den Schaden noch nicht gemeldet oder es gäbe noch keine Einsicht in die polizeiliche Unfallakte.
All dem kann ein KFZ-Anwalt entgegenwirken und die geforderten Unterlagen juristisch einfordern. So sind Sie auf der Richtigen Seiten. Sie sparen sich Zeit, Mühe und werden nach dem Unfall entsprechend bezahlt.
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Nach einem Sachverständigengutachten wird eine Scheinabrechnung durchgeführt. Darin wird die Höhe der Reparaturkosten ermittelt, die für eine vollständige Behebung des Unfallschadens notwendig ist. Diese Summe wird der Versicherung durchgegeben, geprüft und bestätigt. Bei dieser fiktiven Abrechnung werden die Kosten von der Autoversicherung bezahlt. Dabei müssen Sie den Schaden nicht ein mal wirklich reparieren. Was Sie mit diesem Geld machen, ist Ihnen überlassen.
Die fiktive Rechnung lohnt sich bei kleinen „Bagatellschäden“. Wenn Ihr Auto einen kleinen Lackschaden, oder eine Delle abbekommen hat, rechnet dass die gegnerische Versicherung fiktiv ab. Gerade bei älteren Autos, wo es das Unfallopfer nicht stört, ist die fiktive Regulierung perfekt.
Dies alles wird natürlich nur dann Vorausgesetzt, wenn die Bagatellgrenze nicht überschritten wird. Jedoch gibt es nicht konkret eine Bagatellgrenze. Da spricht man von etwa 750€ Blechschaden und keine verletzten Personen. Vor allem auch, wenn nach Instandsetzung des Schadens keine Wertminderung des Autos zu befürchtet wird, sprich reparable, leicht instandzusetzende Schäden.
10. Alle nötigen Beweise am Unfallort sichern!
Tun Sie sich selbst einen gefallen und seien Sie der Einfluss in der Schadensregulierung. Nach einem Verkehrsunfall ist es wichtig, Beweise für die Schadensregulierung zu sichern. Sollte sich der Unfallgegner quer stellen und Ihnen die Schuld in die Schuhe schieben, muss er beweisen, wie es zum Unfall gekommen ist. Alles was er nicht beweisen kann, Sie aber schon, wird sich negativ für ihn auswirken. Dem kommen Sie am besten entgegen.
Machen Sie Fotos von der Unfallstelle, von den Autos und am besten nehmen Sie die Umgebung gleich mit, damit man später auch den genauen Ort nachweisen kann. Nehmen Sie bei Gelegenheit Personalien von Zeugen auf. Diese können später, wenn es zum gerichtlichen Verfahren kommt, zu Ihren Gunsten aussagen.
Bei leichten Verkehrsunfällen, gar bei Bagatellschäden, können Sie die Polizei hinzuziehen, ist aber nicht unbedingt notwendig. Am Unfallort wird von der Polizei bestimmt, ob sie diesen Unfall aufnehmen, oder nicht. Je nach Schaden. Dabei wird keine Polizeiliche Unfallakte angelegt. Die Polizei stellt in dem Fall nur sicher fest, dass zur Schadensregulierung die Personalien der beiden Unfallopfer ausgetauscht werden.
Bei schwereren Verkehrsunfällen muss nicht, aber sollte die Polizei dazu gerufen werden, gerade wenn es sich auch um Personenschäden handelt. Es kann auch vorkommen, dass der Unfallverursacher dem Geschädigten die Schuld in die Schuhe schiebt, um von sich abzulenken. In diesem Fall müssen und sollen Sie auf jeden Fall keine Aussage tätigen ohne sich vorher mit einem KFZ-Anwalt zusammengesetzt zu haben.
Sollten Sie aber den Verdacht haben, der Unfall war geplant, provoziert oder vorgetäuscht oder schlimmer, der Unfallverursacher hat unter Drogen oder Alkoholeinfluss den Unfall verursacht, ist das hinzuziehen der Polizei dringend notwendig.
Nach einem Unfall sind Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet, laut § 7 AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung), einen Schaden nach einem Unfall zu melden. Sowohl der Unfallgeschädigte als auch der Schädiger. Dies ist sehr ratsam, vor allem wenn die Schuldfrage noch nicht eindeutig ist, denn es kann auch vorkommen, dass der Schädiger die Versicherung des Geschädigten in Anspruch nehmen will.
Sie müssen nach einem Unfall den Schaden der Versicherung melden. Aber Vorsicht, nach einem unverschuldeten Unfall bloß nicht die gegnerische Versicherung kontaktieren! Jeder verfolgt seine eigenen Interessen, so auch die gegnerische Versicherung. Logisch ist, dass diese versucht, so viel wie möglich einzusparen, um Ihnen weniger bezahlen zu müssen.
Es gibt auch Versicherungen, die mit Werkstätten zusammenarbeiten. Mit einem sogenannten Rundum-Sorglos-Pakete versucht man sie abzuspeisen. Doch auch diese Werkstätte schauen nur auf ihre eigenen Finger. Auch in diesem Fall sollten Sie ein Gutachten und die Schadenabwicklung unabhängig von der gegnerischen Versicherung machen. Diese sogenannten Rundum-Sorglos-Pakete sollten sie daher empfehlenswerterweise meiden.
Dieser Fall ist durchaus möglich, aber heißt nicht, dass man doch sein Geld bekommt. Versicherungen die nach einem Unfall die Schadenregulierung/Schadenabwicklung ablehnen, argumentieren dies oft mit fehlerhaften Gutachten, unangemessenen Schadenhöhen oder die Frage der Schuld.
Hier ist es ratsam, so wie immer nach einem Unfall, sich einen kompetenten KFZ-Anwalt heranzuziehen. Sie müssen davon ausgehen, dass auch der Gegner einen Anwalt hat und eventuell gerichtlich vorgeht.
Kurz gesagt, in solchen Fällen müssen Sie klagen. Nur so lässt sich eine Schadenregulierung/Schadenabwicklung der Versicherung nach einem Unfall Ihres Autos in Anspruch nehmen.
Es kommt ganz auf den Tarif und die Versicherung an, wie stark Sie runtergestuft werden nach einem verschuldeten Autounfall. Jedes Jahr erhöht sich die Schadenfreiheitsklasse (SF). Das heißt für Sie, dass die Versicherung jedes Jahr etwas günstiger wird, vorausgesetzt Sie fahren Unfallfrei.
Sollten Sie jedoch einen verschuldeten Unfall machen, werden Sie rückgestuft. Bei manchen Versicherungen ist es ein enormer Sprung nach hinten, bei anderen jedoch etwas moderater. So kann es sein, dass Sie von einer SF15 in eine SF7 gestuft werden. Andere stufen sogar in die SF6 oder SF5. Sollten Sie einen Rabattschutz mit in der Versicherung haben, so wird keine Rückstufung vorgenommen, ist aber dementsprechend teurer.
Versicherungen kooperieren oftmals mit Partnerwerkstätte und versuchen Sie daher an diese zu verweisen, um grob gesagt, weniger zahlen zu müssen, da Ersatzteilpreise sowie Stundensätze weitaus niedriger liegen als unabhängige Markenwerkstätte. Wenn Sie eine KFZ-Versicherung auswählen, achten Sie drauf, ob die freie Werkstattwahl enthalten ist. Falls ja, dürfen Sie nach einem Unfall Ihre Werkstatt selbst aussuchen, zu den dort geltenden Lohnkosten. Haben Sie keine freie Werkstattwahl in Ihrer Versicherung, dann werden Sie, wie oben beschrieben, in die Partnerwerkstätte der Versicherung geschickt.
Sie müssen nach einem Unfall den Schaden der Versicherung melden. Aber Vorsicht, nach einem unverschuldeten Unfall bloß nicht die gegnerische Versicherung kontaktieren! Jeder verfolgt seine eigenen Interessen, so auch die gegnerische Versicherung. Logisch ist, dass diese versucht, so viel wie möglich einzusparen, um Ihnen weniger bezahlen zu müssen.
Es gibt auch Versicherungen, die mit Werkstätten zusammenarbeiten. Mit einem sogenannten Rundum-Sorglos-Pakete versucht man sie abzuspeisen. Doch auch diese Werkstätte schauen nur auf ihre eigenen Finger. Auch in diesem Fall sollten Sie ein Gutachten und die Schadenabwicklung unabhängig von der gegnerischen Versicherung machen. Diese sogenannten Rundum-Sorglos-Pakete sollten sie daher empfehlenswerterweise meiden.
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